vom 19.02.1981 in der geänderten Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 02.06.1987, 02.12.1993, 10.12.2009, 23.01.2019 und vom 17.11.2022.
I. Abschnitt: Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen „Saarbrücker Rechtsforum e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken auf dem Registerblatt VR 2801 eingetragen.
§ 2
(1) Der Verein hat zum Zweck
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Zu diesem Zweck sollen unter besonderer Berücksichtigung des saarländischen Landesrechts
- bedeutsame Themen der Rechtsetzung, der Rechtsanwendung und der Rechtsgeschichte erörtert,
- der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen Juristen aller Berufsgruppen gefördert und damit der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Sachgebieten der Rechtsanwendung gewahrt und
- das Interesse der Öffentlichkeit an Rechtsfragen und ihr Rechtsverständnis geweckt und vertieft werden.
§ 3
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
- Veranstaltungen von Vorträgen, Diskussionen und Tagungen,
- Stellungnahmen zu rechtspolitischen Fragen,
- die Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten, die sich mit dem saarländischen Recht und seiner Geschichte befassen,
- die Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden, Gesellschaften und Einrichtungen, die ähnliche Bestrebungen verfolgen und
- die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Abschnitt: Mitglieder
§ 6
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Jurist werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede juristische und natürliche Person werden.
(3) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
§ 7
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu zahlen ist.
§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist,
- durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
III. Abschnitt: Aufbau des Vereins
§ 9
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, bestehend aus
- dem Vorsitzenden
– dem Stellvertreter des Vorsitzenden
– dem Schatzmeister und
– zwei Beisitzern, von denen einer Schriftführer ist.
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
§ 10
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist ehrenamtlich tätig.
§ 11
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
(1) Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, deren Ort und Zeit vom Vorstand bestimmt wird. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von dem ihn vertretenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
§ 13
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Beschlussfassung über die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
g) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
§ 14
(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung sind ihre Aufgabe zur Post und bei E-Mail das auf dieser angegebene Datum der Versendung entscheidend.
(3) Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit Dreiviertel-Mehrheit für dringlich erklärt.
§ 15
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
§ 16
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
IV. Abschnitt: Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
§ 18
Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 19
Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit Dreiviertel - Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 20
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, hat eine Liquidation stattzufinden. Die Vorstandsmitglieder gelten als Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.
§ 21
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen
V. Abschnitt
§ 22
(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die im § 2 der Satzung genannten Zwecke Verwendung finden. Ein Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Beiträge oder Spenden oder sonstiger Einlagen besteht nicht.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Universität des Saarlandes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.