Satzung

vom 19.02.1981 in der geänderten Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 02.06.1987, 02.12.1993, 10.12.2009, 23.01.2019 und vom 17.11.2022.

I. Ab­schnitt: Na­me, Sitz, Zweck und Ge­schäfts­jahr

§ 1

Der Ver­ein führt den Na­men „Saar­brü­cker Rechts­fo­rum e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken auf dem Registerblatt VR 2801 eingetragen.

§ 2

(1) Der Verein hat zum Zweck

- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,

- die Förderung der Volks- und Berufsbildung

- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Zu diesem Zweck sollen unter besonderer Berücksichtigung des saarländischen Landesrechts

- bedeutsame Themen der Rechtsetzung, der Rechtsanwendung und der Rechtsgeschichte erörtert,

- der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen Juristen aller Berufsgruppen gefördert und damit der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Sachgebieten der Rechtsanwendung gewahrt und

- das Interesse der Öffentlichkeit an Rechtsfragen und ihr Rechtsverständnis geweckt und vertieft werden.

§ 3

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

- Veranstaltungen von Vorträgen, Diskussionen und Tagungen,

- Stellungnahmen zu rechtspolitischen Fragen,

- die Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten, die sich mit dem saarländischen Recht und seiner Geschichte befassen,

- die Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden, Gesellschaften und Einrichtungen, die ähnliche Bestrebungen verfolgen und

- die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins.

§ 5

Das Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­der­jahr.

II. Ab­schnitt: Mit­glie­der

§ 6

(1) Mit­glied des Ver­eins kann je­der Ju­rist wer­den. Aus­nah­men kön­nen zu­ge­las­sen wer­den.

(2) För­dern­des Mit­glied oh­ne Stimm­recht kann je­de ju­ris­ti­sche und na­tür­li­che Per­son wer­den.

(3) Über die Auf­nah­me, die schrift­lich zu be­an­tra­gen ist, ent­schei­det der Vor­stand.

§ 7

Je­des Mit­glied hat ei­nen Jah­res­bei­trag zu leis­ten, der in­ner­halb der ers­ten drei Mo­na­te des Ge­schäfts­jah­res zu zah­len ist.

§ 8

Die Mit­glied­schaft er­lischt

- durch Aus­tritt, der nur zum En­de des Ge­schäfts­jah­res un­ter Ein­hal­tung ei­ner Frist von drei Mo­na­ten zu­läs­sig ist,

- durch Aus­schluss bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des.

Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand nach An­hö­rung des Mit­glie­des.

III. Ab­schnitt: Auf­bau des Ver­eins

§ 9

(1) Die Or­ga­ne des Ver­eins sind:
a) der Vor­stand, be­stehend aus

- dem Vor­sit­zen­den
– dem Stell­ver­tre­ter des Vor­sit­zen­den
– dem Schatz­meis­ter und
– zwei Bei­sit­zern, von de­nen ei­ner Schrift­füh­rer ist.

b) die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

(2) Der Ver­ein wird ver­tre­ten durch den Vor­sit­zen­den oder sei­nen Stell­ver­tre­ter oder zwei an­de­re Vor­stands­mit­glie­der ge­mein­schaft­lich.

§ 10

(1) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von drei Jah­ren ge­wählt.

(2) Der Vor­stand führt die Ge­schäf­te des Ver­eins und voll­zieht die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Er ist eh­ren­amt­lich tä­tig.

§ 11

Die Mit­glie­der des Vor­stan­des blei­ben bis zur Neu­wahl im Amt. Wie­der­wahl ist zu­läs­sig.

§ 12

(1) Der Ver­ein hält jähr­lich ei­ne or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ab, de­ren Ort und Zeit vom Vor­stand be­stimmt wird. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den oder von dem ihn ver­tre­ten­den Mit­glied des Vor­stan­des ge­lei­tet.

§ 13

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gen­de Auf­ga­ben:

a) Wahl des Vor­stan­des
b) Ent­ge­gen­nah­me des Ge­schäfts­be­rich­tes
c) Prü­fung des Re­chen­schafts­be­rich­tes des Schatz­meis­ters
d) Ent­las­tung des Vor­stan­des
e) Fest­set­zung des Jah­res­bei­tra­ges
f) Be­schluss­fas­sung über die Richt­li­ni­en für die Tä­tig­keit des Ver­eins
g) Er­nen­nung von Eh­ren­vor­sit­zen­den und Eh­ren­mit­glie­dern.

§ 14

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist un­ab­hän­gig von der Zahl der er­schie­ne­nen Mit­glie­der be­schluss­fä­hig, wenn sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wor­den ist.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung sind ihre Aufgabe zur Post und bei E-Mail das auf dieser angegebene Datum der Versendung entscheidend.

(3) An­trä­ge von Mit­glie­dern sind dem Vor­stand min­des­tens ei­ne Wo­che vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich ein­zu­rei­chen. Spä­ter ein­ge­hen­de An­trä­ge sind der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Be­ra­tung und Beschlussfassung vor­zu­le­gen, wenn die Mit­glie­der­ver­samm­lung sie mit Dreiviertel-Mehrheit für dring­lich er­klärt.

§ 15

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der, so­weit nicht in der Sat­zung et­was an­de­res be­stimmt ist.

§ 16

Über die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird ei­ne Nie­der­schrift auf­ge­nom­men, die von dem Ver­samm­lungs­lei­ter und ei­nem von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu wäh­len­den Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­zeich­nen ist.

§ 17

Mit­glie­der, die sich be­son­de­re Ver­diens­te um den Ver­ein er­wor­ben ha­ben, kön­nen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­vor­sit­zen­den oder Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt wer­den.

IV. Ab­schnitt: Än­de­rung der Sat­zung und Auf­lö­sung des Ver­eins

§ 18

Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 19

Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit Dreiviertel - Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 20

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, hat eine Liquidation stattzufinden. Die Vorstandsmitglieder gelten als Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.

§ 21

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen

V. Ab­schnitt

§ 22

(1) Das Ver­mö­gen und die Ein­nah­men des Ver­eins dür­fen nur für die im § 2 der Sat­zung ge­nann­ten Zwe­cke Ver­wen­dung fin­den. Ein Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Beiträge oder Spenden oder sonstiger Einlagen besteht nicht.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Universität des Saarlandes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.