Am Freitag, den 24. Oktober 1986, wird
Herr Dr. Gerhard ULSAMER,
Richter am BGH,
im Haus der Ärzte, Faktoreistraße 4, 10. Etage, Großer Sitzungssaal, um 19.oo Uhr,
einen Vortrag über das Thema
DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION UND DIE DEUTSCHE
STRAFGERICHTSBARKEIT
halten.
Die Spruchpraxis der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg haben in vielfältiger Weise auf das Strafverfahrensrecht, das materielle Strafrecht und auch das Strafvollstreckungsrecht eingewirkt. Vor allem die Anpassung der Strafgerichtsbarkeit an die Auslegung der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK sowie die Auswirkung von Art. 5 EMRK auf die Beurteilung von Zulässigkeit und Dauer der Untersuchungshaft bereiten nach wie vor Schwierigkeiten.
Herrn Dr. Gerhard ULSAMER, Richter am BGH, wird diese Fragen nicht nur von seiten der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch aus der Sicht der deutschen Strafgerichte, welche der Spruchpraxis der europäischen Menschenrechtsorgane Rechnung tragen sollen, beleuchten.
Ich würde mich freuen, Sie zu diesem aktuellen Vortrag begrüßen zu können und verbleibe mit meinen besten Empfehlungen
Prof. Dr. Dr. Georg Ress