Einladung

Freitag, den 22. April 1988, wird

Herr Prof. Dr. Karl Doehring,
em. Professor der Universität Heidelberg,
Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches
öffentliches Recht und Völkerrecht,

im Haus der Ärzte (6600 Saarbrücken, Faktoreistr. 4, Vortragssaal 10. Stock), um 19.00 Uhr einen Vortrag halten über das Thema:


STRAFRECHTSANWENDUNG IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN OEN BEIDEN DEUTSCHEN STAATEN


Die Einordnung der DUR unter den Inlandsbegriff des § 3 StGB hat seit dem Fall Hanke (BGHSt 7, 53) zu erheblichen Diskussionen geführt. Professor Karl Doehring hat über die "Teilung Deutschlands als Problem der Strafrechtsanwendung" (in: Der Staat 4 (1965), S. 259) und zu der Frage, wieweit Schußwaffengebrauch an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten strafbar ist, relativ frühzeitig Stellung genommen. Der BGH hat inzwischen in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, es sei seit Abschluß des Grundlagenvertrages nicht mehr vertretbar, daß der Inlandsbegriff des § 3 StGB die DDR mit umfasse. Allerdings hat der RGH das passive Personalitätsprinzip, also den Schutz der Deutschen in der DDR vor Straftaten, nicht aufgegeben (BGHSt 30, 1; 32, 92). Die Staatseigenschaft der DDR hat der BGH eindeutig bestätigt, indem dem Staatsratsvorsitzenden ausdrücklich die Qualität eines Staatsoberhauptes mit der Folge zugestanden wird, daß ihm die Immunitätsregeln des allgemeinen Völkerrechts, auf die § 20 Abs. 2 GVG Bezug nimmt, zugute kommen (BGHSt 33, 8). Nach wie vor umstritten ist die Frage, ab aus verfassungs- oder gar völkerrechtlichen Gründen Erlaubnissätze (oder Gebotssätze) des Tatortrechts, wie z. B. Schußwaffengebrauchsregelungen von Grenzsoldaten, zu berücksichtigen sind.

Das Thema berührt ein besonders interessantes Grenzgebiet zwischen Strafrecht, Verfassungs- und Völkerrecht. Ich möchte Sie zu dem Vortrag herzlich einladen und hoffe auf Ihr recht zahlreiches Erscheinen.

Mit freundlicher Empfehlung

Prof. Dr. Dr. Georg Ress