Einladung

Am Donnerstag, dem 09. Oktober 1997, um 19.00 Uhr, wird

Frau Professorin Dr. jur. Jutta Limbach
Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts

in der Kongreßhalle, Konferenzraum II, Hafenstraße, 66111 Saarbrücken, zum Thema

"Grenzüberschreitungen in Karlsruhe?"

referieren.

Zur Person:

Geb. 1934, 1. jur. Staatsexamen 1958, 2. jur. Staatsexamen 1962, 1963 -1966 Wiss. Assistentin am Fachbereich Rechtswissenschaft der FU Berlin, 1966 Promotion mit einer Arbeit über "Theorie und Wirklichkeit der GmbH", 1971 Habilitation mit einer Arbeit über "Das gesellschaftliche Handeln, Denken und Wissen im Richterspruch", seit 1972 Professorin am Fachbereich Rechtswissenschaft der FU Berlin, 1989 - 1994 Senatorin für Justiz des Landes Berlin, seit September 1994 Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts.


Zur Sache:

Kritik am Bundesverfassungsgericht hat schon Geschichte. Seine Spruchpraxis hat immer wieder nicht nur Respekt und Beifall gefunden, sondern auch heftige Urteils- und Richterschelte ausgelöst.

Für das Bundesverfassungsgericht, das über die Verteilung und den Ausgleich staatlicher Macht von Verfassungs wegen zu wachen hat, ist das sorgfältige Bestimmen des eigenen Verantwortungsbereichs - auch und gerade in Bezug zur Fachgerichtsbarkeit - eine selbstverständliche Pflicht. Allerdings ist die Suche nach materiellen Kriterien, die eine klare Trennung dieser Zuständigkeitsbereiche erlauben, ein schwieriges Unterfangen. Nach der Heckschen Formel prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ab spezifisches Verfassungsrecht durch die Fachgerichte verletzt worden ist. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft sei; der Fehler müßte gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen.

Diese Formel signalisiert das Problem, gibt aber keine Kriterien zu seiner Lösung an die Hand; denn sie bietet mit dem Begriff "spezifisches Verfassungsrecht" nur eine neue Unbekannte auf.

Mit Bryde und Rinken ist das Problem der Kompetenzabgrenzung in erster Linie als ein funktionell-rechtliches und nicht als ein materiell-rechtliches zu betrachten. Denn in der Sache geht es bei der Frage der Kontrolldichte um ein Problem der sinnvollen Arbeitsteilung zwischen der Fachgerichtsbarkeit und dem kontrollierenden Bundesverfassungsgericht. Dieses muß die besondere Rechts- und Sachkunde sowie Fallnähe der Fachrichterinnen und -richter respektieren. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Einzelfall zu lösen, es hat seine Aufmerksamkeit nur darauf zu richten, ab den grundrechtlichen Direktiven gefolgt worden ist.

Wir erfahren eine Antwort auf die Frage "Auf dem Weg in den "verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat"?", die Wolfgang Knies in der Festschrift für Klaus Stern gestellt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

(Egon Müller)